Der deutsche Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) gewann vor kurzem beim Landgericht Berlin die Klage gegen eine Supermarktkette. Das Berliner Landgericht hat mit Urteil vom 24. September 2002 den Vertrieb von Fertigbrillen für Kurzsichtige (Fertig-Fernbrillen) durch die Supermarktkette „Netto“ untersagt. Das OPTIKUM berichtete bereits am 8. Juli über die Klage gegen die Supermarktkette.
Das nun gefällte Urteil hat zwar keine unmittelbare Auswirkungen für die österreichische Augenoptik. Trotzdem könnte die diesbezügliche deutsche Rechtssprechung unter Umständen ein Indiz für zukünftige Entwicklungen darstellen.
Der klagende ZVA behauptete, dass die Wahrscheinlichkeit für einen Kurzsichtigen eine passende Fertigbrille zu finden gegen null gehe. Eine zu stark gewählte Brille könne zu asthenopischen Beschwerden, das heißt Ermüdungsbeschwerden in Form Stirnkopfschmerzen bis hin zu Übelkeit und Erbrechen, führen. Ferner werde die Sehschärfe und die Kontrastempfindlichkeit beeinträchtigt. Schließlich könne eine übermäßige Beanspruchung des Akkommodationsvermögens zu einer dauerhaften Belastung des Konvergenzsystems und zu Störungen des beidäugigen Sehens führen. Dies verursache eine herabgesetzte Stereopsis. Bei etwa 90 % der Kurzsichtigen sei die Fehlsichtigkeit der Augen unterschiedlich. Die von der beklagten Supermarktkette angebotenen Fertigbrillen hätten aber, was unstreitig ist, stets zwei gleich starke Brillengläser Dies führe zu Einbußen in der beidäugigen Sehschärfe, der Kontrastempfindlichkeit sowie das zweiäugigen Sehens.
Das Gericht gab aufgrund wettbewerbsrechtlicher Ansprüche dem klagenden ZVA Recht. Der beanstandete Vertrieb der Fertiglesebrillen stellte laut Auffassung des Gerichtes einen Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz und damit zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar.
Im weiteren sah das Gericht einen begründeten Verdacht, dass die von der Supermarktkette in den Verkehr gebrachten Fertigbrillen, die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender sowie die Sicherheit Dritter auch bei sachgemäßer Anwendung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden. So bestehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Allgemeinheit in Folge Nachahmungsgefahr.