Elektronische Abrechnung der Verordnungsscheine

Spätestens ab 1. Jänner 2004 müssen die österreichischen Augenoptiker die für die Versicherten erbrachten Leistungen elektronisch mit den jeweiligen Sozialversicherungen abrechnen. Die gesetzliche Grundlage dazu ist im § 349a des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verankert.

In letzter Zeit häuften sich teils rigide Aufforderungen mancher Sozialversicherung betreffend einer ultimativen Stellungnahme zur elektronischen Abrechnung der Brillen- und Kontaktlinsenverordnungen. So verlangte z.B. die Wiener Gebietskrankenkasse einen Zeitplan, ab wann man elektronisch abrechnen könne. Kollegen die sich mit der Beantwortung aufgrund fehlender EDV-technischer Informationen überfordert sahen, bekamen ein paar Wochen später postwendend eine weitere Aufforderung zur Beantwortung.
Einzelne Versicherungsträger verlangten gar ultimativ die elektronische Abrechnung schon ab dem 1. Jänner 2003, obwohl der Gesetzgeber im § 349a ASVG explizit „spätestens ab 1. Jänner 2004“ vorgesehen und keinerlei früheren Zeitpunkt verpflichtend verankert hat. Unsere Innung intervenierte deshalb beim Hauptverband betreffend dieser Praktiken. In Folge wies der Hauptverband die Sozialversicherungen an koordiniert vorzugehen und sich zu gedulden.

Hintergrund für manch hektische Handlung ist, dass die Krankenversicherungsträger ab dem 1. Jänner 2003 verpflichtet sind, einmal im Kalenderjahr ihren Versicherten und Angehörigen über deren in Anspruch genommenen Leistungen zu informieren. Das bedeutet, dass jede Verordnung welche in Papierform abgerechnet wird von den Beamten der Sozialversicherungen in die EDV manuell eingetippt werden müssen. Die Sozialversicherungen haben deshalb ein natürliches Interesse möglichst bald von den Vertragspartnern aller Gesundheitsberufe die Abrechnungen in digitaler Form zu erhalten.

Zur Zeit ist das Büro des Hauptverbandes damit beschäftigt, die vorhandenen in den Bundesländern unterschiedlichen Datenstrukturen zu erheben und zu vereinheitlichen. Die Vereinheitlichung von Formularen und Datensatzaufbaue sind im §31 ASVG Abs. 6 vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Zum Redaktionsschluss dieses Artikels fehlten jedoch angeblich noch einheitliche Daten bezüglich der Tarifpositionen, die neu gestaltet werden dürften, sowie die Vertragspartnernummern.

Bis Ende November 2002 wird auch bekannt sein, ob z.B. die Landesinnung Wien das Angebot der WGKK betreffend eines derzeit in Ausarbeitung befindlichen EDV Programms annehmen kann. Dieses Programm würde in Folge zur Eingabe der Abrechnungsdaten für jene Mitglieder dienen, die über keine Branchensoftware mit integrierter Kassenabrechnung verfügen.

Ob die Daten mittels Datenträger oder via eMail übermittelt werden können ist noch nicht bekannt. Ebenfalls wird noch zu klären sein, welche Daten überhaupt weitergegeben werden dürfen, ohne das Datenschutzgesetz zu verletzen.

Fest steht jedenfalls, dass die elektronische Abrechnung mit spätestens 1. Jänner 2004 kommen wird. Die österreichischen Augenoptiker ohne EDV werden sich also im kommenden Jahr um die Anschaffung eines entsprechenden Computers kümmern müssen oder bei blanker Abneigung sich über die Modalitäten von Abrechnungs-Dienstleister informieren müssen.