Gewährleistung neu: die wichtigsten Bestimmungen im Überblick

Mit Wirkung des 01.01.2002 wurde eine Novelle zum ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und zum KSchG (Konsumentenschutzgesetz) wirksam. Die Änderungen setzen die EU-Richtlinie 1999/44/EG um. Bestimmungen zur Gewährleistung wurden damit grundlegenden Änderungen unterzogen. Auch für die Augenoptiker brachte das neue Gewährleistungsrecht wichtige Neuheiten. Kennen Sie die Bestimmungen?

Im Gegensatz zur freiwilligen Garantie, ist die Gewährleistung
ein gesetzlich verankertes Recht. Ein Unternehmer kann dieses Recht gegenüber
einem Konsumenten nicht einschränken. Allfällige Bemerkungen in einem
Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gegenstandslos.
Der Augenoptiker muss im Falle eines Mangels, der bereits bei der Übergabe
vorhanden war, Verbesserung oder Austausch kostenlos und in angemessener Frist
erbringen. Ist dies nicht möglich, kann der Konsument Preisminderung oder
Vertragsauflösung fordern.

1. Dauer der Gewährleistung für bewegliche Güter

Die Dauer der Gewährleistung für bewegliche Güter,
wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen und typische Handelsware eines Augenoptikers
wurde von 6 Monate auf 2 Jahre ausgeweitet.

2. Umkehr der Beweislast

Auch bei der „Gewährleistung neu“ muss der Augenoptiker
nur für solche Mängel haften, die bereits bei Übergabe vorhanden
waren. Neu ist, dass in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung der Übergeber,
respektive der Augenoptiker, die Beweislast trägt. Dies bedeutet konkret,
dass z.B. der Augenoptiker die Mängelfreiheit des Produktes zum Zeitpunkt
der Übergabe nachweisen muss. Als Ausnahme gilt, wenn es sich bei der Ware
um verderbliche Güter bzw. um typische Abnutzungserscheinungen handelt.
Nach Ablauf der 6 Monate bis zum Ende der 2 Jahre muss wiederum der Konsument
beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden
hat.

3. Was die Werbung verspricht, das gilt

Was immer der betreffende Augenoptiker, die Hersteller und der
Importeur in den EWR in öffentlichen Äußerungen über ein
Produkt mitteilen, das gilt und ist Teil des Vertrages mit dem Käufer.
Aussagen der Werbung, Gebrauchsanleitungen, usw. haben damit den Stellenwert
einer Vertragsvereinbarung. Solche Äußerungen binden den Augenoptiker
nur dann nicht, wenn

  • er sie weder kannte noch kennen konnte,
  • sie bei Vertragsabschluss berichtigt wurden, oder
  • sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten

4. Gewährleistungsfälle

Es gibt vier Möglichkeiten, wie ein Gewährleistungsfall
abgehandelt werden kann:

  • Wandlung (Geld zurück, Ware zurück)
  • Preisminderung
  • Verbesserung (Übergeber beseitigt den Mangel, meist eine Reparatur)
  • Austausch (Übergeber nimmt das mangelhafte Produkt zurück und
    gibt dem Konsumenten ein neues, funktionierendes)

Der Konsument kann Preisminderung oder Wandlung nur verlangen,
wenn

  • Verbesserung oder Austausch unmöglich sind oder
  • für den Augenoptiker einen unverhältnismäßig hohen
    Aufwand darstellen würden, wobei auch die mit der Abhilfe für
    den Konsumenten verbundenen Unannehmlichkeiten zu beachten sind;
  • der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder sie
  • nicht in angemessener Frist vornimmt;
  • Verbesserung oder Austausch für den Konsumenten mit erheblichen Unannehmlichkeiten
    verbunden wären;
  • Verbesserung oder Austausch dem Übernehmer aus triftigen Gründen,
    die in der Person des Übergebers gelegen sind, unzumutbar sind;

Die Wandlung (Ware zurück, Geld zurück) ist allerdings
bei geringfügigen Mängeln immer ausgeschlossen.

5. Ratenzahlungen

Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist,
bleibt der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln bis zur Fälligkeit
der letzten Teilzahlung erhalten!

Zusammenfassung
Letztendlich hatten viele renommierte, österreichische Optikbetriebe bereits
vor dem Inkrafttreten der Änderung ein funktionierendes Reklamationsmanagement.
Die hochwertigen Produkte eines Augenoptikers können im Normalfall problemlos
einer zweijährigen Gewährleistungsfrist standhalten. Typische Abnutzungserscheinungen,
wie zum Beispiel Kratzer im Brillenglas sind dabei ohnehin ausgeschlossen. Bei
gebrochenen Brillenteilen oder beschädigten Kontaktlinsen handelt es sich
häufig um falsche Handhabung. In einem erfolgreichen Betrieb wird jedoch
zuletzt immer die Zufriedenheit des Kunden im Vordergrund stehen. Ein einmal
kulant getätigter Kompromiss kann so manchmal eine langjährige Kundenbindung
schaffen. Gut bearbeitete Reklamationen bringen nicht selten die treuesten Kunden
hervor.

Zu guter letzt darf man auch nicht vergessen, dass Augenoptik-Unternehmer
beim privaten Kauf zu Verbrauchern werden und dadurch vom neuen Gewährleistungsrecht
ebenfalls profitieren.