Kürzlich entschied der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) den Fall einer Führerscheinabnahme. Ein Autofahrer hatte nur die Brille als Sehbehelf im Führerschein eingetragen. Bei einer Verkehrskontrolle trug er jedoch Kontaktlinsen. Im Führerschein wurde der Vermerk „Brille“ bzw. im Zuge der EU-Harmonisierung der Zahlencode „01.01“ eingetragen.
Das Führerscheingesetz sieht einen eigenen Eintrag für Kontaktlinsen vor (Code 01.02). Die Behörde war folglich der Meinung, dass das Gesetz nicht erfüllt worden sei und demnach eine Strafe zu verhängen sei. Der Kontaktlinsenträger argumentierte vorerst erfolglos, dass er schon seit Jahren Kontaktlinsen trage und seine Sehschärfe damit ebenso gut wäre wie mit einer Brille. Er unterlegte diese Aussage mit einem augenärztlichen Gutachten, dass bestätigte, dass die notwendige Sehkraft mit Kontaktlinsen genauso gegeben sei wie mit einer Brille. Genau so wenig half das Argument, dass der Code 01.01 nicht wirklich aufschlussreich sei und der Betreffende schlicht und einfach nicht wusste, dass er außer einer Brille keine andere Sehhilfe verwenden dürfe.
Dieser Fall ging in Berufung und der VwGH als letzte Instanz hob in der Folge den Bescheid auf. Seine Begründung läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass nur der fehlende Eintrag von Kontaktlinsen als Sehhilfe allein für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht ausreichend ist. Das Gesetz schreibt nämlich darüber hinausgehend auch vor, dass die Behörde eine Wertung vornehmen muss. Das Gesetz führt z.B. die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, etc. an. In diesem Fall hätte die Unterinstanz sehr wohl berücksichtigen müssen, dass sogar ein augenärztliches Gutachten den gleichen Visus von Kontaktlinsen und Brille bestätigt hatte. Das Fahren mit Kontaktlinsen ist im Sinne dieser Wertung weder als verwerflich noch als gefährlich oder sonstiges zu qualifizieren. Die Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall somit in Hinkunft nicht gefährdet.
Dennoch empfehle ich die Kontaktlinsen im Führerschein eintragen zu lassen um keine, wenn auch leichtere Strafe, zu riskieren.
Dieser Kommentar zum vorliegenden VwGH-Erkenntnis
wurde freundlicherweise von
Frau Mag. iur. Barbara Belyus
zur Verfügung gestellt.
Mag. Barbara Belyus
Geblergasse 93/2.Stock
1170 Wien
Tel.: +43 1 906 807 70
Fax: +43 1 906 807 71
E-Mail: belyus@r-l.at
Internet: www.r-l.at