Im Rahmen der jährlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungen gemäß § 108 Abs. 3 ASVG erhöht sich der Mindestbetrag der Versicherten für Sehbehelfe im Jahr 2019 auf 104,40 Euro inklusive Umsatzsteuer. Für Kinder über dem 15. Lebensjahr und Angehörige die noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt ab kommenden Jahr der Mindestkostenanteil von 34,80 Euro beim Bezug von Sehbehelfen.
Vielleicht bringt die Zusammenführung der Sozialversicherungen eine Vereinheitlichung hinsichtlich des Stichtages für die Anwendung des neuen Selbstbehaltes. Doch im kommenden Jahr gibt es noch keine einheitliche Regelung ab wann der neue Selbstbehalt gilt. Der neue Mindestbetrag kommt bei einigen Sozialversicherungen wie zum Beispiel der WGKK ab einer Übernahme des Sehbehelfs durch den Versicherten nach dem 31.12.2018 und bei anderen Sozialversicherungen ab Verordnungsdatum nach dem 31.12.2018 zur Anwendung. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich bei der jeweiligen Sozialversicherung nachzufragen.
Bei der WGKK steigt die satzungsgemäße Höchstgrenze für Kontaktlinsen ab 2019 auf 522,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei allen Sozialversicherungen kann es allerdings zusätzliche Regelungen betreffend Höchstgrenzen für Kontaktlinsen oder anderen Sehbehelfen geben, welche individuell erfragt werden sollten. Die angeführten Beträge stellen somit keinen Rechtsanspruch gegenüber dem optikum dar.
Die WGKK weist darüberhinaus darauf hin, dass es hinsichtlich des Jahreswechsel von Relevanz ist, dass die Abrechnung von Fällen aus dem Jahr 2018 spätestens bis 20. Februar 2019 vorgenommen wird und der WGKK im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 20.02.2019 mittels zwei getrennter Rechnungen mit jeweils Fällen aus dem alten und dem neuen Jahr übermittelt werden müssen.