Im Rahmen der jährlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungen gemäß § 108 Abs. 3 ASVG erhöht sich der Mindestbetrag der Versicherten für Sehbehelfe im Jahr 2009 auf 80,40 Euro inklusive Umsatzsteuer. Für Kinder über dem 15. Lebensjahr und Angehörige die noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt ab kommenden Jahr der Mindestkostenanteil von 26,80 Euro beim Bezug von Sehbehelfen.
Der neue Mindestbetrag kommt laut Sozialversicherung bei allen Versicherten ab einer Übernahme nach dem 31.12.2008 zur Anwendung!