Wie können Optiker Vertragspartner der Kassen werden?

Wie kann man als Optiker eigentlich Vertragspartner der Kassen werden? Der folgende Artikel listet drei Schritte auf, die beachtet werden müssen, um einen Vertrag mit den österreichischen Kassen abschließen zu können. Außerdem gibt er generelle Informationen rund um eine Vertragspartnerschaft mit Sozialversicherungsträgern.

Was sind „Kassenvertragspartner“?

Vertrags-Optiker, im ASVG (§349 (3)) als „andere Vertragspartner“ bezeichnet, sind Leistungserbringer aus dem gesundheitsbezogenen Gewerbe, die einen Vertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen haben. Sie erbringen ihre Leistungen für ihre Kunden und rechnen diese (oder einen Teil davon) direkt mit der Krankenkasse ab. Zumeist ein Teil des Rechnungsbetrages für das erworbene Produkt muss somit nicht vom Kunden bezahlt werden, sondern wird direkt von der Kasse übernommen. Optiker gehören zur Wirtschaftskammer (WK) Sparte „Handwerk und Gewerbe“ und werden von der Innung für Gesundheitsberufe in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen vertreten. In Österreich sind alle gewerblich Wirtschaftstreibenden, so auch Optiker, aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes, Pflichtmitglieder bei der Österreichischen Wirtschaftskammer (WKO).

In 3 Schritten zum Vertragspartner der Kassen werden

Für Optiker gibt es drei wesentliche Voraussetzungen, die für das Zustandekommen eines Einzelvertrages mit den österreichischen Kassen wesentlich sind:

Schritt 1: Eine Mitgliedschaft bei der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker ist verpflichtend (WKO Pflichtmitgliedschaft).

Schritt 2: Berufliche Qualifikation – das Vorhandensein eines Meisters innerhalb des Betriebes ist Voraussetzung.

Schritt 3: Informelle, schriftliche Kontaktaufnahme mit der Kasse und Anfrage bzgl. eines Einzelvertrages muss eigenständig erfolgen.

Werden diese drei Voraussetzungen erfüllt und gibt die jeweilige Kasse ihr Zugeständnis, so erhält die Vertragspartnerschaft Gültigkeit. Durch den Abschluss eines Einzelvertrages mit einem Krankenversicherungsträger wird der Optiker schließlich zum Vertragsoptiker.

Einzelverträge für Optiker basieren grundsätzlich auf den Optik-Gesamtverträgen, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der WKO, Bundesinnung für Augenoptiker, abgeschlossen wurden. Um den regionalen Anforderungen auch zu entsprechen, haben regionale Interessensvertretungen wie etwa die Innung für Gesundheitsberufe die Möglichkeit, Zusatzvereinbarungen mit den örtlich zuständigen Kostenträgern zu treffen. Leistungserbringer der Berufsgruppe Optik haben schließlich die Möglichkeit Einzelverträge mit den regionalen Krankenversicherungsträgern abzuschließen. Die Vertragspartner sind dann zur Abgabe von Sehbehelfen nach den vertraglichen Bestimmungen berechtigt und haben die Möglichkeit ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse abzurechnen.

Abrechnung von Vertragsleistungen

Kassenabrechnung für Optiker

Bis zum 10. eines jeden Monats stellen Vertrags-Optiker die im vorangegangenen Monat gelieferten Behelfe dem jeweiligen Kostenträger in Rechnung. Die Angabe der Positionsnummer des Tarifes ist dabei unerlässlich. Seit 1.1.2004 besteht für Vertrags-Optiker zudem die gesetzliche Verpflichtung, Datenbestände elektronisch mittels Datenfernübertragung (DFÜ) an den zuständigen Kostenträger zu liefern, um auch elektronisch abrechnen zu können.

Grundsätzlich haben Vertrags-Optiker die Möglichkeit selbstständig mittels einer spezifischen Software abzurechnen bzw. die Unterstützung eines Abrechnungsdienstleistungsunternehmen wie opta data in Anspruch zu nehmen.

Kündigung bzw. Auflösung der Vertragspartnerschaft

Sollte der Gesamtvertrag bzw. etwaige zusätzliche Vereinbarungen die zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Optiker und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossen wurden aufgelöst werden, bleiben die von Vertragsoptikern abgeschlossenen Einzelverträge aufrecht und haben somit weiterhin Gültigkeit. Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist können jedoch sowohl Gesamtverträge (inklusive Zusatzvereinbarungen) als auch Einzelverträge von den jeweiligen Vertragspartnern (Versicherungsträger und Vertragspartner) in Form eines eingeschriebenen Briefes gekündigt  werden.

Sie sind Optiker, möchten einen Vertrag mit den Kassen abschließen oder sind auf der Suche nach Unterstützung bei der Kassenabrechnung?

Das Team von opta data steht Ihnen mit deren Know-How jederzeit gerne zur Seite!

Kontakt

opta data Logo

opta data Abrechnungs GmbH
Salzburger Straße 205 I 4030 Linz
Tel.: + 43 732 380 838 – 0
Fax: + 43 732 380 838 – 21

eMail: beratung@optadata.at
Web: www.optadata.at

Entgeltliche Einschaltung