Der OGH hat ein Rabattversprechen beim Kauf einer Brille als irreführend qualifiziert. Gemäß diesem Urteil hat es die Firma Pearle ab sofort zu unterlassen den Eindruck zu erwecken, man gewähre einen Rabatt in bestimmter Höhe, wenn dies an einen Mindestumsatz gebunden ist. Konkret wurde das Werbeversprechen „Sparen Sie jetzt 100 Euro und mehr bei jeder Brille!“ gemacht. Der OGH gab dem Kläger – dem VKI recht – und bemängelte, dass dieser Rabatt aber nur bei Überschreitung eines bestimmten Mindestpreises, etwa 200 Euro für Fassung und Gläser und/oder nicht auf nicht optische Sonnenbrillen gewährt wird.
Einschränkungen bei Werbeversprechen müssen sehr deutlich gemacht werden
Interessant ist, dass im TV-Spot der Firma Pearle sehr wohl auf die Einschränkungen hingewiesen wurde. So stand vier Sekunden lang neben dem Rabattversprechen auch in kleinerer, allerdings gut lesbarer Schrift, der Hinweis "gültig beim Kauf einer optischer Brille (Fassung und Brillengläser) ab 200 Euro". Der OGH befand diese Werbung jedoch trotzdem als irreführend. So argumentierte der OGH, dass es zwar naheläge, dass die Ersparnis von 100 Euro einen zuvor unreduzierten Mindestpreis von 100 Euro für die Brille voraussetzt. Allerdings läge es nicht auf der Hand, dass der Optiker diese Grenze bei 200 Euro ansetzt. "Es bedürfe eines deutlich wahrnehmbaren Hinweises auf die weiteren einschränkenden Voraussetzungen für den angekündigten Rabatt, um einem irreführenden Gesamteindruck entgegenzuwirken", so der OGH.
Der OGH begründete unter anderem, dass ein aufklärender Hinweis eine Täuschung in einer Werbeaussage nur dann verhindern kann, wenn er von den angesprochenen Konsumenten auch wahrgenommen wird. Im Regelfall wird dies durch gleiche Auffälligkeit erreicht. Dazu reicht allerdings nicht eine gleich große Schriftart. Maßgebend ist vielmehr, ob ein "durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher" den aufklärenden Hinweis wahrnimmt.
Schriftgrößen bei Werbetexten von Augenoptikern
Dem OGH war der zeitgleiche – wenn auch kleiner und lesbare – Hinweis unzureichend. Bemängelt wurde zudem, dass der optisch hervorgehobene 100 Euro Rabatt durch einen Begleittext akustisch unterstrichen wurde, während der aufklärende Hinweis dem Fernsehpublikum nicht akustisch zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Zusammenhang wies der OGH auf den gesprochenen Hinweis auf Gebrauchsinformation, Arzt und Apotheker bei der Arzneimittelwerbung hin. Der von Pearle verwendete Werbespot wurde vom OGH jedenfalls als irreführend beurteilt.
Eine Prüfung ob die Schrift der Einschränkungen größer sein müsste, da das angesprochene Publikum ja im Regelfall sehschwach wäre, wurde nicht mehr geprüft, da obige Gründe bereits ausreichend waren.
Schlußfolgerungen
Obwohl die Einschränkungen gut lesbar eingeblendet waren, war dies dem OGH zur Verhinderung einer Irreführung des Konsumenten zu wenig. Einschränkungen, welche über die Preisgestaltung hinaus in unserer Branche jedoch oft unumgänglich sind – wie etwa der Dioptrienbereich – sollten zukünftig in der Gestaltung genau überdacht werden, um Prozessrisiken zu minimieren. Die Konsequenz dieses Urteils für die Augenoptiker liegt darin, dass sie bei Werbeaussagen noch vorsichtiger sein müssen. Transparenz und Abstellen auf den Konsumentenhorizont sind unumgänglich.